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Erbteil verkaufen: Aussteigen aus der Erbengemeinschaft

Was verkauft wird

Gegenstand des Verkaufs ist nicht ein einzelner Vermögenswert. Verkauft wird der gesamte Anteil des Miterben am Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Der Käufer rückt in die Stellung des Miterben ein. Häufig kauft ein anderer Miterbe den Anteil, um die Gemeinschaft zu verkleinern oder allein über den Nachlass verfügen zu können. Daneben gibt es gewerbliche Aufkäufer von Erbteilen, deren Angebote aber oft deutlich unter dem rechnerischen Wert liegen.

Notarielle Form und Vorkaufsrecht

Der Verkauf des Erbteils ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Verkauft ein Miterbe an einen Dritten ausserhalb der Gemeinschaft, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Sie können also in den Vertrag eintreten und den Anteil zu denselben Bedingungen selbst erwerben. Die Frist dafür ist gesetzlich begrenzt, weshalb schnelle Klärung wichtig ist.

Wann sich der Verkauf lohnt

Der Verkauf erspart die oft jahrelange Auseinandersetzung. Der Preis bleibt aber Verhandlungssache und liegt regelmässig unter dem rechnerischen Anteilswert, weil der Käufer das Risiko der Auseinandersetzung übernimmt.

SituationBewertung
festgefahrene GemeinschaftVerkauf bringt sofortige Lösung und Liquidität
Verkauf an Miterbenoft fairster Preis, klare Verhältnisse
Verkauf an gewerblichen Aufkäufermeist deutlicher Abschlag, Vorsicht geboten

Häufige Fragen

Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?

Ja, der Anteil am Nachlass ist verkäuflich. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, und den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu.

An wen kann ich verkaufen?

An einen Miterben oder an einen Dritten. Beim Verkauf an einen Dritten können die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben.

Bekomme ich den vollen Anteilswert?

Selten. Der Preis ist Verhandlungssache und liegt oft unter dem rechnerischen Wert, besonders bei gewerblichen Aufkäufern.

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Weiterführend: Erbengemeinschaft auflösen, Teilungsversteigerung, Erbauseinandersetzung.

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