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Gesetzliche Erbfolge

Das BGB teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924 ff. BGB): 1. Ordnung sind Abkömmlinge, 2. Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge, 3. Ordnung Großeltern und deren Abkömmlinge. Solange eine vorrangige Ordnung lebt, erben die nachrangigen nicht.

Der Ehegatte erbt neben der 1. Ordnung 1/4, neben der 2. Ordnung 1/2. Bei Zugewinngemeinschaft kommt pauschal 1/4 als Zugewinnausgleich hinzu (§ 1371 BGB), sodass der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte erbt.

Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt. Unverheiratete Lebensgefährten erben gesetzlich nichts – sie müssen testamentarisch bedacht werden.

Auch bekannt als: Erbordnung, Verwandtenerbrecht.

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