Nachlassverwaltung
Auf Antrag eines Erben oder Nachlassgläubigers bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter. Mit der Anordnung wird der Nachlass vom Vermögen der Erben getrennt; die persönliche Haftung der Erben endet (§ 1975 BGB).
Voraussetzung ist insbesondere, dass der Nachlass die Kosten der Verwaltung deckt. Reicht er dafür nicht aus, kommt nur die Nachlassinsolvenz oder die Dürftigkeitseinrede in Betracht.
Die Nachlassverwaltung ist häufig der saubere Weg, wenn die Vermögensverhältnisse undurchsichtig sind und sich die Erben Klarheit verschaffen wollen, ohne persönlich für Schulden einstehen zu müssen.
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Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.
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