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Testierfähigkeit

§ 2229 BGB knüpft die Testierfähigkeit an die freie Willensbildung. Maßgeblich ist der konkrete Zeitpunkt der Testamentserrichtung – nicht ein allgemeiner Gesundheitszustand. Phasen lichter Momente bei Demenzerkrankungen können also durchaus Testierfähigkeit begründen.

Den Beweis für die Testierunfähigkeit muss derjenige führen, der sich darauf beruft. Gerichte stützen sich auf medizinische Sachverständigengutachten, Pflegedokumentationen und Zeugenaussagen.

Vorsorge gegen spätere Streitigkeiten: notarielle Beurkundung mit Vermerk zur Geschäftsfähigkeit, ärztliches Attest am Tag der Errichtung, Zeugen.

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