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Erbschein ohne Testament: So weisen Sie die gesetzliche Erbfolge nach

Wer nach gesetzlicher Erbfolge erbt

Erste Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge – Kinder, bei deren Wegfall Enkel und Urenkel.

Zweite Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen) – nur wenn keine Abkömmlinge erster Ordnung leben.

Dritte Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge.

Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben erster Ordnung 1/4, bei Zugewinngemeinschaft zusätzliche 1/4 Pauschale (§ 1371 BGB) – insgesamt also 1/2. Neben Erben zweiter Ordnung 1/2 (plus Zugewinn-Pauschale: 3/4).

Welche Urkunden gebraucht werden

Lückenlos: jede Generation bis zum Erblasser muss urkundlich nachgewiesen sein. Beispiel: Enkel als Erbe muss Geburtsurkunde des verstorbenen Elternteils plus eigene Geburtsurkunde plus Sterbeurkunde des Elternteils vorlegen.

Bei Patchwork: zusätzlich Scheidungsurteil/Adoptionsurkunde. Bei nichtehelichen Kindern Anerkennungsurkunde des Vaters oder Vaterschaftsfeststellungsurteil.

Häufige Probleme

Verschollene Erben: § 2358 BGB erlaubt Verzicht auf den Nachweis nicht ermittelbarer Erben, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Bemühungen nachweist. Häufig wird ein Erbenermittler beauftragt (Honorar 10–35 Prozent des ermittelten Erbteils).

Unklare Familienverhältnisse aus Vorkriegszeit oder Auslandsbezug: Konsultieren Sie einen Fachanwalt – Standesamt Berlin I ist zuständig für historische Personenstandsurkunden.

Häufige Fragen

Wie lange dauert das Verfahren ohne Testament?

Bei klaren Verwandtschaftsverhältnissen 4–8 Wochen, mit Erbenermittlung 6–12 Monate.

Was, wenn nur ein Teil der Erben den Antrag stellt?

Möglich. Antragsteller bekommt einen Teilerbschein über seine Erbquote (§ 352a FamFG).

Greift gesetzliche Erbfolge auch bei langjähriger Trennung?

Nicht zwingend. Der Ehegatte verliert das Erbrecht erst mit Rechtskraft der Scheidung oder Stellung des Scheidungsantrags durch den Erblasser bei Vorliegen aller Scheidungsvoraussetzungen (§ 1933 BGB).

Sind nichteheliche Kinder voll erbberechtigt?

Ja, seit 2009 ohne Einschränkung. Bei Erbfällen vor 1. April 2009 gelten Übergangsregelungen.

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