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Teilungsanordnung

§ 2048 BGB erlaubt es dem Erblasser, die Verteilung einzelner Gegenstände vorzugeben. Anders als beim Vorausvermächtnis erhält der bedachte Miterbe keinen Mehrwert – Wertunterschiede werden bei der Erbauseinandersetzung ausgeglichen.

Die Teilungsanordnung wirkt nicht dinglich; der bedachte Miterbe hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Gegenstands.

Sinnvoll ist die Teilungsanordnung etwa, um das Familienunternehmen einem Miterben zuzuweisen oder Streit um Erinnerungsstücke zu vermeiden.

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