Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsgründe sind insbesondere Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 2078 BGB), Motivirrtum, Drohung sowie die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB) – z. B. ein nach Errichtung des Testaments geborenes Kind.
Anfechtungsberechtigt ist, wem die Beseitigung der Verfügung unmittelbar zugutekommt. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 BGB), absolut spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Wer Anfechtung erwägt, sollte sehr früh anwaltlich prüfen lassen.
Auch bekannt als: Testamentsanfechtung.
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