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Nachlassgericht

Sachlich ist immer das Amtsgericht zuständig (§ 23a GVG). Örtlich entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG). Bei Auslandsfällen kann sich die Zuständigkeit nach der EuErbVO richten.

Aufgaben des Nachlassgerichts: Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, Erteilung von Erbscheinen, Bestellung von Nachlasspflegern und Testamentsvollstreckern, Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen.

Beim Nachlassgericht wird auch das Zentrale Testamentsregister geführt (über die Bundesnotarkammer), das die Auffindbarkeit von Testamenten sichert.

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