Pflichtteilsrestanspruch
§ 2305 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten davor, durch testamentarische Beschränkungen unter den Pflichtteil gedrückt zu werden. Er kann den Erbteil annehmen und zusätzlich die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Pflichtteil verlangen.
Wer demgegenüber durch Beschränkungen oder Beschwerungen so belastet ist, dass er praktisch nichts erhält, hat das Wahlrecht aus § 2306 BGB: Erbteil annehmen mit Restanspruch oder Erbteil ausschlagen und vollen Pflichtteil verlangen.
Die Berechnung ist anspruchsvoll und im Streit häufig der Hauptpunkt – sie ist ein Klassiker erbrechtlicher Beratung.
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