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Nacherbe

Der Nacherbfall tritt zu dem im Testament bestimmten Zeitpunkt ein, meist beim Tod des Vorerben. Bis dahin verwaltet der Vorerbe den Nachlass treuhänderisch.

Der Nacherbe kann sein Anwartschaftsrecht bereits zu Lebzeiten übertragen oder verpfänden. Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Schenkungen, die das Nacherbenrecht beeinträchtigen, sind unwirksam (§§ 2113, 2114 BGB).

Im Grundbuch wird die Nacherbfolge mit Nacherbenvermerk eingetragen, der den Verkehr warnt und den Nacherben schützt.

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