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Pflichtteil einklagen: Vorgehen, Stufenklage und Verjährung

Schritt 1: Auskunft verlangen

Der erste Schritt ist fast immer der Auskunftsanspruch nach Paragraph 2314 BGB. Der Erbe muss ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorlegen. Erst damit lässt sich der Pflichtteil beziffern. Verweigert der Erbe die Auskunft oder ist sie unvollständig, kann sie eingeklagt werden, und bei Zweifeln an der Richtigkeit kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht.

Schritt 2: Anspruch beziffern

Auf Grundlage der Auskunft wird der Pflichtteil berechnet: Pflichtteilsquote multipliziert mit dem Nachlasswert, gegebenenfalls erhöht um den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Streitig ist oft die Bewertung von Immobilien und Unternehmen, hier kann ein Wertgutachten nötig sein.

Schritt 3: Zahlung fordern und klagen

Der bezifferte Pflichtteil wird beim Erben unter Fristsetzung angefordert. Zahlt der Erbe nicht, folgt die Klage. Praktisch bedeutsam ist die Stufenklage: Mit ihr wird in der ersten Stufe die Auskunft, in der zweiten gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung und in der dritten die Zahlung verlangt, ohne den Anspruch von Beginn an exakt beziffern zu müssen. Das schützt vor der Verjährung, weil die Klage rechtzeitig erhoben werden kann, bevor alle Werte feststehen.

Die Verjährung im Blick behalten

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmässigen Frist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung erfahren hat. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch. Die Stufenklage ist auch deshalb wichtig, weil sie die Verjährung hemmt, obwohl die genaue Höhe noch nicht feststeht.

Häufige Fragen

Wie setze ich meinen Pflichtteil durch?

In drei Schritten: Auskunft verlangen, Anspruch berechnen, Zahlung fordern und notfalls einklagen. Die Stufenklage verbindet Auskunft und Zahlung in einem Verfahren.

Was ist eine Stufenklage?

Eine Klage, die in Stufen erst Auskunft und dann Zahlung verlangt. Sie erlaubt es, rechtzeitig zu klagen, ohne den Anspruch schon exakt beziffern zu müssen.

Wie lange habe ich Zeit?

In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung erfahren haben.

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Weiterführend: Auskunftsanspruch durchsetzen, Pflichtteil berechnen, Verjährung des Pflichtteils.

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