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Auskunftsanspruch beim Pflichtteil nach § 2314 BGB

Warum die Auskunft am Anfang steht

Ohne Kenntnis des Nachlasses lässt sich der Pflichtteil nicht beziffern. Der Auskunftsanspruch löst dieses Problem: Der Erbe muss offenlegen, was zum Nachlass gehört. Das umfasst den Bestand zum Todeszeitpunkt und grundsätzlich auch die für den Ergänzungsanspruch relevanten Schenkungen des Erblassers. Erst damit kann der Berechtigte seinen Anspruch berechnen und durchsetzen.

Was das Verzeichnis enthalten muss

Das Verzeichnis muss vollständig und nachvollziehbar sein. Der Berechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme hinzugezogen zu werden, und er kann auf einer notariellen Aufnahme bestehen, die mehr Gewähr für Vollständigkeit bietet.

InhaltBedeutung
Aktivbestandalle Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt
VerbindlichkeitenSchulden, Beerdigungs- und Regelungskosten
Schenkungenergänzungsrelevante Zuwendungen des Erblassers
Wertangabenzur Ermittlung des Nachlasswerts

Wenn die Auskunft verweigert oder bezweifelt wird

Verweigert der Erbe die Auskunft, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden, oft als erste Stufe einer Stufenklage. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit, kann der Berechtigte verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit an Eides statt versichert. Ein vorsätzlich falsches Verzeichnis kann strafrechtliche Folgen haben.

Häufige Fragen

Welche Auskunft kann ich als Pflichtteilsberechtigter verlangen?

Ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses mit Aktiva, Verbindlichkeiten und ergänzungsrelevanten Schenkungen, auf Verlangen notariell aufgenommen.

Was kann ich tun, wenn der Erbe nicht reagiert?

Die Auskunft lässt sich einklagen, in der Regel als erste Stufe einer Stufenklage. Bei Zweifeln an der Richtigkeit ist eine eidesstattliche Versicherung möglich.

Muss der Erbe auch Schenkungen offenlegen?

Ja, soweit sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch von Bedeutung sind.

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Weiterführend: Pflichtteil berechnen, Pflichtteil einklagen, Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen.

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