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Bedürftigentestament

Wer einem überschuldeten Kind oder einem Sozialhilfeempfänger unmittelbar Vermögen vererbt, riskiert, dass das Erbe vollständig an Gläubiger oder den Sozialhilfeträger geht. Das Bedürftigentestament löst das Problem durch Vor- und Nacherbschaft sowie Dauertestamentsvollstreckung.

Die Konstruktion ist von der Rechtsprechung anerkannt, solange sie nicht ausschließlich darauf zielt, Gläubiger zu schädigen. Im Pfändungsrecht spielt § 2214 BGB eine zentrale Rolle: Eigengläubiger des Erben können in das vom Testamentsvollstrecker verwaltete Vermögen nicht vollstrecken.

Das Bedürftigentestament eignet sich für Kinder in Privatinsolvenz ebenso wie für Erben mit Suchterkrankungen oder ungeordneten Vermögensverhältnissen.

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