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Dreißigster

Die Norm sichert den abrupten Übergang nach dem Erbfall: Hinterbliebene sollen nicht von einem Tag auf den anderen ohne Wohnung und Versorgung dastehen. Sie greift unabhängig von einer Erbeinsetzung der Betroffenen.

Berechtigt sind insbesondere Ehegatten, Kinder, Eltern – also der Kreis der ‚Familienangehörigen‘ im Sinne des § 1969 BGB, die im Haushalt gelebt haben. Der Anspruch ist nicht abdingbar.

Wird der Dreißigste in einer Erbengemeinschaft missachtet, kann er gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis wird er häufig übersehen.

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