Vorausvermächtnis
Anders als die Teilungsanordnung erhält der Miterbe nach § 2150 BGB beim Vorausvermächtnis einen echten Mehrwert. Er bleibt vollwertiger Erbe und bekommt den Gegenstand vorab aus dem Nachlass.
Im Zweifel ist durch Auslegung zu klären, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis gewollt hat. Indizien sind erhebliche Wertunterschiede und die Versorgungsabsicht des Erblassers.
Das Vorausvermächtnis kann auch das eheliche Wohngrundstück oder das Familienunternehmen betreffen und wird häufig zur Versorgung des Ehegatten eingesetzt.
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