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Testamentseröffnung

§§ 2259, 2260 BGB verpflichten jeden Besitzer eines Testaments, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Gericht eröffnet das Testament in der Regel im schriftlichen Verfahren, früher in einem förmlichen Eröffnungstermin.

Mit der Eröffnung beginnen wichtige Fristen: Ausschlagung, Anfechtung und die Sechs-Wochen-Frist für den Erbschaftsteuer-Anzeige beim Finanzamt.

Das Eröffnungsprotokoll und das Testament dienen häufig als Erbnachweis – Banken und Grundbuchämter akzeptieren das eröffnete öffentliche Testament regelmäßig ohne zusätzlichen Erbschein.

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    Nachlass planen und nach dem Erbfall geordnet abwickeln. Testament, Schenkungen, Unternehmensnachfolge und Erbschein. Vermittlung an Fachanwalt.

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