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Erbeinsetzung

Erbeinsetzung ist nach § 2087 BGB anzunehmen, wenn der Erblasser jemandem sein Vermögen ‚oder einen Bruchteil davon‘ zuwendet. Wendet er nur einzelne Gegenstände zu, liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor.

Werden mehrere Erben eingesetzt, ohne dass Quoten genannt sind, gilt § 2091 BGB: Sie erben zu gleichen Teilen. Werden Quoten so verteilt, dass die Summe nicht den ganzen Nachlass abdeckt oder ihn übersteigt, greifen die Auslegungsregeln der §§ 2088–2090 BGB.

Erbeinsetzung ist die wichtigste, aber nicht die einzige Form letztwilliger Verfügung. Sie kann mit Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen und Bedingungen kombiniert werden.

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