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Erbunwürdigkeit

§ 2339 BGB zählt vier Tatbestände abschließend auf: Tötung oder Tötungsversuch, vorsätzliche Hinderung an einer Verfügung, Nötigung oder arglistige Täuschung beim Testieren, Fälschung oder Unterdrückung von Testamenten.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch Anfechtungsklage gegen die Erbenstellung geltend gemacht werden (§ 2342 BGB). Klagebefugt ist, wem der Wegfall des Erbunwürdigen unmittelbar zugutekommt.

Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Anders als die Pflichtteilsentziehung muss die Erbunwürdigkeit nicht vom Erblasser angeordnet werden – sie greift kraft Gesetzes auf Antrag.

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