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Teilungsversteigerung

Wenn sich die Erben nicht einigen können, was mit einer Immobilie geschehen soll, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Versteigert wird die Immobilie – nicht der Anteil. Der Erlös tritt an deren Stelle und wird unter den Miterben verteilt.

Die Versteigerung wird häufig deutlich unter Verkehrswert vergeben. Sie ist deshalb in erster Linie Druckmittel: Sobald der Termin steht, einigen sich viele Erbengemeinschaften doch noch außergerichtlich.

Schutz vor unangemessen niedrigen Geboten bietet die 5/10- und 7/10-Grenze (§§ 74a, 85a ZVG). Wer eine Teilungsversteigerung in Erwägung zieht, sollte vorher Verkehrswert, eigene Liquidität und Mitbieter-Strategie klären.

Auch bekannt als: § 180 ZVG, Versteigerung Erbengemeinschaft.

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