Wie Sie sich aus der Erbengemeinschaft auszahlen lassen
Drei Wege zur Auszahlung
Variante 1 – Übernahme durch Miterben: Ein Miterbe kauft Ihren Erbteil. Notarielle Beurkundung nach § 2033 Abs. 2 BGB. Vorteil: Klare Lösung, Wert bleibt in der Familie. Nachteil: Notarkosten (1,5 % vom Erbteil).
Variante 2 – Verkauf an Dritte: § 2033 BGB erlaubt Verkauf des gesamten Erbteils. Die übrigen Miterben haben Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB), das innerhalb von 2 Monaten ausgeübt werden muss. Praktische Bedeutung gering: Drittkäufer (sog. Erbteilsaufkäufer) zahlen oft nur 50–70 Prozent des rechnerischen Werts.
Variante 3 – Abschichtung: Die Miterben schließen privatschriftlich einen Abschichtungsvertrag, der den ausscheidenden Miterben gegen Geldzahlung aus der Gemeinschaft entlässt. Eigentum am Nachlass wächst den verbliebenen Miterben an. Vorteil: Keine Notargebühren bei reinem Geld- oder Wertpapiernachlass. Bei Grundstücken ist notarielle Beurkundung wieder erforderlich.
Wertermittlung des Erbteils
Auszugehen ist vom Verkehrswert des Nachlasses zum aktuellen Stichtag, abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigung, Schulden, Pflichtteile, Vermächtnisse). Der Restwert wird mit der Erbquote multipliziert.
Beispiel: Nachlasswert 600.000 Euro, Verbindlichkeiten 100.000 Euro, drei Miterben zu gleichen Teilen. Ihr Erbteil: 500.000 ÷ 3 = 166.667 Euro. Bei Auszahlung dieser Summe scheiden Sie aus.
Steuerliche Folgen
Die Auszahlung selbst ist nicht steuerbar – sie ist Teil der Erbauseinandersetzung und ändert nichts an der Erbschaftsteuerlast. Erbschaftsteuer fiel bereits zum Todeszeitpunkt an, basierend auf Ihrer Erbquote und Ihrem Freibetrag (§ 16 ErbStG – z.B. 400.000 Euro für Kinder).
Achtung bei Immobilien: Wer eine Immobilie übernimmt und kurz darauf verkauft, kann Spekulationssteuer auslösen (§ 23 EStG), wenn der Erblasser sie vor weniger als 10 Jahren angeschafft hat. Bei reiner Auszahlung gibt es dieses Problem nicht.
Häufige Fragen
Wer trägt die Notarkosten?
Üblicherweise der Käufer (übernehmender Miterbe), bei Abschichtung anteilig. Bei kleinerem Nachlass lohnt sich Verhandlung.
Was, wenn die Miterben nicht zahlen können?
Ohne Liquidität keine Auszahlung. Häufig wird die Übernahme über Bankfinanzierung gestemmt. Ohne Einigung bleibt Teilungsklage oder Teilungsversteigerung.
Wie schnell geht eine Abschichtung?
Bei einvernehmlicher Einigung und reinem Geldnachlass: 2–4 Wochen. Bei Immobilien plus Notarbeurkundung: 6–10 Wochen.
Kann ich nur teilweise ausscheiden?
Nein. Der Ausscheidende verliert seine gesamte Erbenstellung. Wer nur einen bestimmten Gegenstand will, muss die normale Auseinandersetzung anstreben (§ 2042 BGB).
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