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Verjährung des Pflichtteils: Fristen und Hemmung

Fristbeginn: Wann die Uhr läuft

Maßgeblich ist der Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Tod als auch von der ihn benachteiligenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Wer im Mai 2024 erfährt, dass der Vater 2023 verstorben ist und ihn enterbt hat, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.

Bloße Vermutungen reichen nicht – es muss positive Kenntnis sowohl vom Tod als auch vom Inhalt der Verfügung vorliegen. Bei der Testamentseröffnung erfährt der Berechtigte die enterbende Verfügung typischerweise vom Nachlassgericht.

Hemmungstatbestände

Verhandlung über den Anspruch (§ 203 BGB): Sobald die Parteien ernsthaft über die Höhe oder das Bestehen des Anspruchs verhandeln, läuft die Verjährung nicht weiter, bis eine Seite die Verhandlungen abbricht.

Klageerhebung oder Mahnbescheid: Unterbricht die Verjährung endgültig (§ 204 BGB).

Höhere Gewalt (§ 206 BGB): bei Verfolgung im Ausland oder ähnlichen Fällen.

Was nach Verjährung möglich bleibt – und was nicht

Der verjährte Pflichtteil ist nicht erloschen, sondern nur einredebehaftet. Zahlt der Erbe trotz Verjährung freiwillig, ist die Zahlung wirksam (§ 214 Abs. 2 BGB). Klagweise durchsetzen lässt er sich aber nicht mehr.

Sondersituation: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) folgt der gleichen Verjährung – nicht etwa der zehnjährigen Rückwirkungsfrist.

Häufige Fragen

Was, wenn ich vom Erbfall jahrelang nichts wusste?

Dann läuft die Frist erst ab Ihrer tatsächlichen Kenntnis – absolute Höchstfrist 30 Jahre ab Erbfall (§ 2332 Abs. 2 BGB).

Wie hemme ich die Verjährung am sichersten?

Anwaltliche Geltendmachung mit konkreter Forderung. Daraus entstehen oft Verhandlungen, die nach § 203 BGB hemmen. Sicherer: Mahnbescheid oder Klage.

Gilt die 3-Jahres-Frist auch für Pflichtteilsergänzung?

Ja. Sowohl regulärer Pflichtteil als auch Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB unterliegen der dreijährigen Verjährung.

Was ist nach 31. Dezember zu beachten?

Der 31.12. ist der Stichtag. Eingang der Klage oder des Mahnbescheids muss spätestens am letzten Werktag (meist 30.12.) bei Gericht sein.

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