Berliner Testament
Es löst das Sicherungsbedürfnis des überlebenden Ehegatten, hat aber zwei Schwachstellen: Die Kinder werden im ersten Erbfall enterbt und können den Pflichtteil verlangen – häufig finanziell unangenehm für den überlebenden Partner.
Der zweite Punkt ist die steuerliche Wirkung: Der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall (400.000 EUR pro Kind und Elternteil) verfällt. Im zweiten Erbfall vereint sich das gesamte Vermögen und überschreitet oft den Freibetrag deutlich.
Gegenmittel sind Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln und die gezielte Nutzung von Vermächtnissen, um die kindlichen Freibeträge schon im ersten Erbfall einzusetzen.
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