Erbrechtlicher Zugewinnausgleich
§ 1371 Abs. 1 BGB regelt die erbrechtliche Lösung: Wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe oder Vermächtnisnehmer, wird der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel ausgeglichen. Eine konkrete Berechnung des Zugewinns unterbleibt.
Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich nach den Regeln der Scheidungsfolgen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil ohne das pauschale Viertel verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Bei hohem Zugewinn ist die güterrechtliche Lösung mit Ausschlagung wirtschaftlich oft günstiger als die pauschale Erhöhung – ein klassisches Optimierungsthema der Nachlassberatung.
Auch bekannt als: pauschaler Zugewinnausgleich, großer Pflichtteil.
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