Vor- und Nacherbschaft
Der Vorerbe ist in seinen Verfügungen beschränkt, soweit er nicht ausdrücklich befreit ist (§§ 2112 ff. BGB). Insbesondere kann er über Grundstücke und Schenkungen aus dem Nachlass nur eingeschränkt verfügen, ohne den Nacherben zu beeinträchtigen.
Klassische Anwendung: Behindertentestament, Bedürftigentestament, Patchworkfamilien, in denen das eigene Kind aus erster Ehe Nacherbe sein soll, oder Unternehmen, die generationenübergreifend in der Familie bleiben sollen.
Die Nacherbschaft ist ein scharfes Werkzeug. Sie sollte präzise formuliert sein – insbesondere zum Nacherbfall (Tod des Vorerben? Wiederheirat? Bestimmtes Alter eines Enkels?) und zu den Surrogationen.
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