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Unternehmensnachfolge

Im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass Erbenstellung und Gesellschafterstellung getrennt zu prüfen sind. Personengesellschaftsanteile können durch qualifizierte Nachfolgeklauseln nur auf bestimmte Erben übergehen.

Steuerlich greifen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b, 28a ErbStG: Bis 26 Mio. EUR begünstigtes Vermögen sind Regel- oder Optionsverschonung möglich – mit teilweisem oder vollständigem Verschonungsabschlag.

Sicherungsanker in der Praxis: Gesellschaftsvertrag, Testament und Eheverträge müssen aufeinander abgestimmt sein. Widersprüche sind die häufigste Ursache für gescheiterte Nachfolgen.

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