Pflichtteilsentziehung
§ 2333 BGB zählt die Entziehungsgründe abschließend auf: u. a. ein Anschlag auf das Leben des Erblassers, seines Ehegatten oder eines Abkömmlings, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen diese Personen sowie die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
Die Entziehung wirkt nur, wenn der Grund im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits vorlag und im Testament so konkret benannt ist, dass er gerichtlich überprüfbar ist. Pauschalformulierungen wie ‚wegen schlechten Verhaltens‘ genügen nicht.
‚Enterbung‘ und Pflichtteilsentziehung sind nicht dasselbe: Wer enterbt ist, kann immer noch den Pflichtteil verlangen. Erst die wirksame Pflichtteilsentziehung lässt den Anspruch entfallen.
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Pflichtteil nach § 2303 BGB: Wer berechtigt ist, wie hoch er ist und wie Sie ihn durchsetzen. Vermittlung an Fachanwalt für Erbrecht in Ihrer Region.
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Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB: abschliessende Gründe, Formvorschriften, Verzeihung und Abgrenzung zur Enterbung. Fachanwalt vermittelt.
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