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Verjährung des Pflichtteils

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfährt. Die Höchstfrist beträgt 30 Jahre ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

Hemmung tritt während laufender Verhandlungen ein und in den klassischen Fällen der §§ 203 ff. BGB. Sie ist im Pflichtteilsrecht häufig der einzige Weg, den Anspruch noch zu retten, wenn die Frist droht.

Wer einen Pflichtteilsanspruch sieht, sollte vor allem den Auskunftsanspruch nicht zu lange schleifen lassen: Auch er verjährt, und ohne Auskunft keine Pflichtteilsklage.

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