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Pflichtteil: Kosten für Auskunft, Berechnung und Klage

Pflichtteilsverfahren laufen in zwei Stufen: zuerst Auskunft (Wertgegenstand: 1/10 des vermuteten Pflichtteils), dann Zahlungsklage über den errechneten Betrag. Beide Stufen werden separat abgerechnet, aber die Geschäftsgebühr aus der Auskunftsstufe wird zur Hälfte auf die Zahlungsstufe angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).

Was kostet die anwaltliche Tätigkeit konkret?

  • Auskunftsstufe: Gegenstandswert = 1/10 des erwarteten Pflichtteils. Bei 50.000 Euro erwartetem Anspruch: Gegenstandswert 5.000 Euro, Geschäftsgebühr 1,3 = 434 Euro netto.
  • Außergerichtliche Zahlungsforderung: 1,3-Geschäftsgebühr nach Gegenstandswert = tatsächlicher Pflichtteil.
  • Klage: 1,3-Verfahrensgebühr + 1,2-Terminsgebühr.
  • Gerichtskosten: 3,0 Gebühren nach KV 1210 GKG, fällig bei Klageeinreichung.
  • Sachverständigengutachten (z.B. Immobilienbewertung): 1.500 bis 5.000 Euro, vom Verlierer zu tragen.

Rechenbeispiel bei 50.000 € Gegenstandswert

Pflichtteil 50.000 Euro, Erbe zahlt nicht: außergerichtlich Auskunft (434 Euro netto) + Zahlungsaufforderung (1.633 Euro). Kommt es zur Klage, gesamte Anwaltskosten Kläger ca. 4.300 Euro brutto, Gerichtskosten 1.428 Euro. Bei vollem Obsiegen trägt der beklagte Erbe alles.

RVG-Tabelle 2025: Gebühr nach Gegenstandswert

Die folgende Tabelle zeigt die volle 1,0-Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG. Die übliche 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ergibt sich durch Multiplikation mit 1,3. Zuzüglich Auslagenpauschale (20 €) und 19 % Umsatzsteuer.

Gegenstandswert bis1,0-Gebühr (netto)1,3 Geschäftsgebühr (netto)
5004964
1.00088114
1.500127165
2.000166216
3.000222289
4.000278361
5.000334434
6.000390507
7.000446580
8.000502653
9.000558725
10.000614798
13.000666866
16.000718933
19.0007701.001
22.0008221.069
25.0008741.136
30.0009551.242
35.0001.0361.347
40.0001.1171.452
45.0001.1981.557
50.0001.2791.663
65.0001.3731.785
80.0001.4671.907
95.0001.5612.029
110.0001.6552.152
125.0001.7492.274
140.0001.8432.396
155.0001.9372.518
170.0002.0312.640
185.0002.1252.763
200.0002.2192.885
230.0002.3513.056
260.0002.4833.228
290.0002.6153.400
320.0002.7473.571
500.0003.5394.601

Quelle: § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 RVG (Stand: KostRÄG 2021). Werte über 500.000 Euro nach der gesetzlichen Formel. gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Muss ich die Kosten vorstrecken?

Gerichtskosten sind bei Klageeinreichung als Vorschuss zu zahlen. Anwaltskosten bei Mandatierung. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) in Betracht – wir prüfen das.

Was, wenn die Erbschaft kleiner ist als erwartet?

Die Anwaltsgebühr richtet sich nach dem tatsächlich geforderten Betrag. Stellt sich nach Auskunft heraus, dass der Pflichtteil nur 8.000 Euro statt 50.000 Euro beträgt, wird die Zahlungsforderung entsprechend reduziert und auch die Gebühr ist niedriger.

Kann der Erbe die Kosten aus dem Nachlass tragen?

Nein. Der Pflichtteilsstreit ist eine persönliche Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem. Der Erbe trägt seine Kosten selbst, sofern er nicht verliert und damit § 91 ZPO greift.

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